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Fragen und Antworten zur Zuständigkeit der Gerichtsverfahren des Internationalen Handelsgerichts Peking

Fragen und Antworten zur Zuständigkeit der Gerichtsverfahren des Internationalen Handelsgerichts Peking

Zur weiteren Vereinheitlichung der Einreichung und Überprüfung der vom Internationalen Handelsgericht Peking akzeptierten Fälle hat das Internationale Handelsgericht Peking diese Frage und Antwort in Übereinstimmung mit dem Zivilprozessrecht der Volksrepublik China und den einschlägigen gerichtlichen Auslegungen des Obersten Volksgerichts in Kombination mit der Gerichtsbarkeit und der Verfahrenspraxis herausgegeben.

 

Frage 1: Welche Zuständigkeit hat das Internationale Handelsgericht Peking?

 

Antwort: Das Internationale Handelsgericht Peking ist nach dem Gesetz zuständig:

 

(1) die erste Instanz ausländischer Handelssachen, Hongkong, Macao und Taiwan mit einem Streitbetrag von weniger als fünf Milliarden Yuan, der vom Pekinger Stadtgericht akzeptiert werden sollte, ausgenommen Fälle, die vom Pekinger Finanzgericht akzeptiert werden sollten;

 

(2) Gerichtsprüfungsfälle im Zusammenhang mit ausländischen Schiedsgerichten und Schiedsgerichten in Hongkong, Macao und Taiwan, die der Zuständigkeit des Stadtgerichts von Peking unterliegen sollten, einschließlich Anträge auf Bestätigung der Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, Anträge auf Widerruf von Schiedssprüchen bei Schiedsinstituten in Festlandchina, Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen in der Sonderverwaltungsregion Hongkong, der Sonderverwaltungsregion Macao und der Regionen Taiwan sowie Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (ausgenommen Arbeitskämpfe und finanzielle Schiedssprüche);

 

(3) Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung zivilrechtlicher Entscheidungen ausländischer Gerichte unter der Zuständigkeit des Stadtgerichts Peking; Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung zivilrechtlicher Entscheidungen der Gerichte der Sonderverwaltungsregion Hongkong, der Sonderverwaltungsregion Macao und der Region Taiwan (ausgenommen Fälle finanzieller Rechtshilfe).

 

Frage 2: Wie werden die Standards für ausländische Handelsfälle festgelegt?

 

Antwort: In der Gerichtspraxis wird vor allem beurteilt, ob es sich bei einem Fall um einen ausländischen Fall handelt, und zwar anhand von drei Elementen: dem Gegenstand, dem Gegenstand und dem Inhalt des mit dem Fall verbundenen Rechtsverhältnisses. Im Allgemeinen kann das Volksgericht, wenn eine der folgenden Situationen eintritt, es als ausländisches Zivilverfahren anerkennen:

 

1. Wenn eine oder beide Parteien Ausländer, Staatenlose, ausländische Unternehmen oder Organisationen sind;

 

2. wenn eine oder beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets der Volksrepublik China haben;

 

3. Der Gegenstand liegt außerhalb des Hoheitsgebiets der Volksrepublik China;

 

4. Die rechtlichen Tatsachen, die zivile Beziehungen begründen, ändern oder beseitigen, treten außerhalb des Hoheitsgebiets der Volksrepublik China auf;

 

5. Andere Umstände, die als ausländische Zivilsachen anerkannt werden können.

 

Das Volksgericht kann sich auf die besonderen Bestimmungen über die Anwendung ausländischer Zivilprozessverfahren beziehen, wenn es Zivilstreitigkeiten mit Hongkong, der Sonderverwaltungsregion Macao und Taiwan bearbeitet.

 

Nach der Feststellung, ob es sich um einen ausländischen Fall handelt, ist es auch notwendig, festzustellen, ob der Fall zu einem Handelsfall gehört. Nach der Verfahrenspraxis der Pekinger Gerichte sind die Fälle, die vom Handelsgericht gemäß der Mitteilung des Obersten Volksgerichts Peking über die Umsetzung der Vorschriften zur Normung der Zuständigkeit der Zivil- und Handelsgerichtshofe (Prozess) verhandelt werden. Die häufigsten Fälle sind Kreditvertragsstreitigkeiten, Kaufvertragsstreitigkeiten und unternehmensbezogene Streitigkeiten.

 

Frage 3: Wenn der Angeklagte einen Wohnsitz in China hat, wie können wir feststellen, dass der Fall unter die Zuständigkeit des Internationalen Handelsgerichts Peking fällt?

 

Antwort: Hat der Beklagte einen Wohnsitz im Hoheitsgebiet unseres Landes, so gilt der Grundsatz der Gerichtsbarkeit der Sache wie folgt:

 

(1) Vorrang der Zuständigkeit durch Vereinbarung bedeutet, dass die Parteien eines Vertrags- oder sonstigen Rechtsstreits über Eigentumsrechte schriftlich entscheiden können, ob sie für das Volksgericht am Wohnsitz des Beklagten, den Ort der Vertragserfüllung, den Ort der Vertragsunterzeichnung, den Wohnsitz des Klägers, den Ort des Gegenstandes und andere Orte zuständig sind, die tatsächlich mit dem Streit zusammenhängen, aber nicht gegen die Bestimmungen der hierarchischen Zuständigkeit und der ausschließlichen Zuständigkeit verstoßen; Ausländische Gerichte, die tatsächlich mit der Streitigkeit in Verbindung stehen, wie der Wohnsitz des Beklagten, der Ort der Vertragserfüllung, der Ort der Vertragsunterzeichnung, der Wohnsitz des Klägers, der Ort des Gegenstandes und der Ort der Verletzung, können auch durch eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung gewählt werden;

 

(2) Besteht zwischen den Parteien keine Einigung über die Zuständigkeit, so unterliegt eine Klage wegen eines Vertragsstreits der Gerichtsbarkeit des Volksgerichts des Wohnsitzes des Beklagten oder des Ortes der Vertragserfüllung;

 

(3) Klagen, die sich aus Streitigkeiten über die Gründung, Bestätigung der Aktionärsqualifizierung, Gewinnausschüttung, Auflösung usw. der Gesellschaft ergeben, unterliegen der Gerichtsbarkeit des Volksgerichts am Ort, an dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

 

Nach den oben genannten Gerichtsbarkeitsprinzipien kann man, wenn sich der Gerichtsbarkeitsanschlusspunkt in Peking befindet, eine Klage beim Internationalen Handelsgericht von Peking einreichen.

 

Frage 4: Wenn der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet unseres Landes hat, wie kann die Zuständigkeit der Sache bestimmt werden?

 

Antwort: Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet unseres Landes, so gilt der Grundsatz der Gerichtsbarkeit der Sache wie folgt:

 

(1) Vorrang der Zuständigkeit durch Vereinbarung bedeutet, dass die Parteien eines Vertrags- oder sonstigen Rechtsstreits über Eigentumsrechte schriftlich entscheiden können, ob sie für das Volksgericht am Wohnsitz des Beklagten, den Ort der Vertragserfüllung, den Ort der Vertragsunterzeichnung, den Wohnsitz des Klägers, den Ort des Gegenstandes und andere Orte zuständig sind, die tatsächlich mit dem Streit zusammenhängen, aber nicht gegen die Bestimmungen der hierarchischen Zuständigkeit und der ausschließlichen Zuständigkeit verstoßen; Ausländische Gerichte, die tatsächlich mit der Streitigkeit in Verbindung stehen, wie der Wohnsitz des Beklagten, der Ort der Vertragserfüllung, der Ort der Vertragsunterzeichnung, der Wohnsitz des Klägers, der Ort des Gegenstandes und der Ort der Verletzung, können auch durch eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung gewählt werden;

 

(2) Wenn es keine Vertragsgerichtsbarkeit gibt, eine Klage gegen einen Beklagten, der aufgrund von Vertragsstreitigkeiten oder anderen Rechtsstreitigkeiten über Eigentumsrechte keinen Wohnsitz in China hat, wenn der Vertrag in China unterzeichnet oder ausgeführt wird, oder der Gegenstand der Klage in China liegt, oder der Beklagte über Eigentum zur Beschlagnahme in China verfügt oder der Beklagte eine Vertretung in China hat, kann es der Gerichtsbarkeit des Volksgerichts am Ort der Vertragsunterzeichnung, des Ortes, an dem der Vertrag ausgeführt wird, des Ortes, an dem sich der Gegenstand der Klage befindet, des Ortes, an dem sich das Eigentum für die Beschlagnahme befindet, des Ortes, an dem sich der Vertreter befindet, befindet;

 

(3) Klagen, die sich aus Streitigkeiten über die Gründung, Bestätigung der Aktionärsqualifizierung, Gewinnausschüttung, Auflösung usw. der Gesellschaft ergeben, unterliegen der Gerichtsbarkeit des Volksgerichts am Ort, an dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

 

Nach den oben genannten Gerichtsbarkeitsprinzipien kann man, wenn sich der Gerichtsbarkeitsanschlusspunkt in Peking befindet, eine Klage beim Internationalen Handelsgericht von Peking einreichen.

 

Frage 5: Welche Arten von Fällen fallen unter die Zuständigkeit ausländischer Gerichte, die nicht verhandelt werden können?

 

Antwort: Gemäß den Bestimmungen des Zivilprozessgesetzes können Fälle, die der ausschließlichen Zuständigkeit chinesischer Gerichte unterliegen, nicht unter die Zuständigkeit ausländischer Gerichte gestellt werden. Zu den Arten von Fällen gehören Immobilienstreitigkeiten, Streitigkeiten aus Hafengeschäften, Erbstreitigkeiten, Streitigkeiten aus der Erfüllung von ausländischen Joint Venture-Verträgen von Sino, ausländische Genossenschaftsunternehmen von Sino und ausländische Genossenschafts-Explorations- und Erschließungsverträge von Sino in China. Die oben genannten Arten von Fällen können nicht durch Vereinbarung unter die Zuständigkeit ausländischer Gerichte gestellt werden, aber ein Schiedsverfahren kann vereinbart werden.

 

Frage 6: Unter welchen Bedingungen können die Parteien beim Internationalen Handelsgericht Peking einen Antrag auf Bestätigung der Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung in einem Fall stellen?

 

Antwort: Fälle, die die Wirksamkeit eines Schiedsvertrags bestätigen sollen, unterliegen der Zuständigkeit des zwischengeschalteten Gerichts oder eines Fachgerichts am Ort, an dem sich die Schiedseinrichtung befindet, am Ort der Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung, am Wohnsitz des Antragstellers oder am Wohnsitz des Beschwerdegegners gemäß der Schiedsvereinbarung.

 

Wenn der oben genannte Sitz in Peking liegt und der Fall ausländische Faktoren aufweist, kann der Antragsteller beim Internationalen Handelsgericht in Peking Klage erheben.

 

Frage 7: Unter welchen Bedingungen können die Parteien beim Internationalen Handelsgericht Peking den Widerruf eines Schiedsspruchs beantragen?

 

Antwort: Die Parteien können bei dem Zwischengericht, in dem die Schiedskommission ihren Sitz hat, den Schiedsspruch widerrufen. Wenn eine Partei aufgrund der derzeitigen Verfahrenspraxis den Widerruf eines Schiedsspruchs der Internationalen Wirtschafts- und Handelsschiedskommission Chinas und der Schiedskommission Peking mit ausländischen Faktoren beantragt (ausgenommen finanzielle Fälle), kann sie sich an das Internationale Handelsgericht Peking wenden.

 

Frage 8: Unter welchen Bedingungen können Parteien beim Internationalen Handelsgericht Peking die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche oder Schiedssprüche in Hongkong, Macao und Taiwan beantragen?

 

Antwort: Die Parteien, die die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche oder Schiedssprüche in Hongkong, Macao und Taiwan beantragen, können sich an das zwischengeschaltete Gericht an dem Ort wenden, an dem sich der Wohnsitz oder das Eigentum des Beklagten befindet.

 

Frage 9: Unter welchen Bedingungen können die Parteien beim Internationalen Handelsgericht Peking einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung wirksamer Urteile und Urteile ausländischer Gerichte stellen?

 

Antwort: Parteien, die die Anerkennung und Vollstreckung wirksamer zivilrechtlicher Entscheidungen und Entscheidungen ausländischer Gerichte beantragen, können sich an das Gericht der zwischengeschalteten Personen am Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögensort des Beschwerdegegners wenden. Befindet sich die oben genannte gerichtliche Verbindungsstelle in Peking, kann der Antragsteller daher beim Internationalen Handelsgericht in Peking einen Antrag stellen.

 

Frage 10: Unter welchen Bedingungen können Parteien beim Internationalen Handelsgericht Peking die Anerkennung und Vollstreckung wirksamer Urteile und Entscheidungen in Hongkong, Macao und Taiwan beantragen?

 

Antwort: Die Parteien, die die Anerkennung und Vollstreckung von Zivil- und Handelsurteilen gemäß den Bestimmungen der „Vereinbarung des Obersten Volksgerichts über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen unter der Zuständigkeit der Parteien in Festlandchina und Sonderverwaltungsgerichten Hongkong“ und der „Vereinbarung des Obersten Volksgerichts über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Familiensachen zwischen Festlandchina und Sonderverwaltungsgerichten Hongkong“ beantragen, müssen sich dem Zwischengericht am Ort des Aufenthalts, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Vermögens des Beklagten unterwerfen.

 

Die Parteien, die die Anerkennung und Vollstreckung zivil- und handelsrechtlicher Entscheidungen beantragen, die den Bestimmungen der „Vereinbarung des Obersten Volksgerichts über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung zivil- und handelsrechtlicher Entscheidungen zwischen dem Festland und der Sonderverwaltungsregion Macao“ entsprechen, können sich an das zwischengeschaltete Gericht am Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögensort des Beklagten wenden;

 

Die Parteien, die die Anerkennung und Vollstreckung zivilrechtlicher Entscheidungen beantragen, die den Bestimmungen des Obersten Volksgerichts über die Anerkennung und Vollstreckung zivilrechtlicher Entscheidungen von Gerichten in Taiwan entsprechen, können sich an das zwischengeschaltete oder spezialisierte Gericht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Grundstücks des Antragstellers wenden.

 

Befindet sich die oben genannte gerichtliche Verbindungsstelle in Peking, kann der Antragsteller daher beim Internationalen Handelsgericht in Peking einen Antrag stellen.

Lawyer Liang Shuai