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Bestimmungen zu mehreren Fragen der Zuständigkeit ausländischer Zivil- und Handelssachen

Bestimmungen zu mehreren Fragen der Zuständigkeit ausländischer Zivil- und Handelssachen

(Genehmigt auf der 1872nd Sitzung des Justiziellen Ausschusses des Obersten Volksgerichtshofs am August 16,2022, wirksam ab Januar 1,2023)
Um die legitimen Rechte und Interessen chinesischer und ausländischer Parteien in Übereinstimmung mit dem Gesetz zu schützen, Rechtsstreitigkeiten zu erleichtern und die Qualität und Effizienz ausländischer Zivil- und Handelsprozesse weiter zu verbessern, wird diese Verordnung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Zivilprozessrechts der Volksrepublik China und in Kombination mit der Gerichtspraxis formuliert.
Artikel 1: In erster Instanz sind die Volksgerichte für ausländische Zivil- und Handelssachen zuständig, es sei denn, in Gesetzen und gerichtlichen Auslegungen ist etwas anderes vorgesehen.
Artikel 2: Das Mittlere Volksgericht ist für folgende Zivil- und Handelssachen erster Instanz zuständig:
(1) Ausländische Zivil- und Handelssachen mit großem Streitgegenstand.
Zwischenpersonen Gerichte in der Gerichtsbarkeit von Peking, Tianjin, Shanghai, Jiangsu, Zhejiang, Fujian, Shandong, Guangdong und Chongqing, mit Zuständigkeit für ausländische Zivil- und Handelssachen mit einem Rechtsstreitbetrag von 40 Millionen RMB oder mehr (einschließlich dieser Zahl);
Die zwischengeschalteten Volksgerichte in Hebei, Shanxi, Innere Mongolei, Liaoning, Jilin, Heilongjiang, Anhui, Jiangxi, Henan, Hubei, Hunan, Guangxi, Hainan, Sichuan, Guizhou, Yunnan, Xizang, Shaanxi, Gansu, Qinghai, Ningxia und Xinjiang, die Militärgerichte in den Kriegsgebieten und direkt unter der PLA, und die zwischengeschalteten Volksgerichte unter der Abteilung des Produktions- und Baukorps des Höheren Volksgerichts der Autonomen Region Xinjiang Uygur sind für ausländische Zivil- und Handelssachen zuständig (einschließlich einer Million Millionen).
(2) Ausländische Zivil- und Handelssachen mit komplexen Umständen oder einer Vielzahl von Beteiligten.
(3) Andere ausländische Zivil- und Handelssachen mit erheblichen Auswirkungen in dieser Gerichtsbarkeit.
Bestehen in Gesetzen und gerichtlichen Auslegungen andere Bestimmungen über die Zuständigkeit der zwischengeschalteten Gerichte in erster Instanz in ausländischen Zivil- und Handelssachen, so sind die einschlägigen Bestimmungen zu beachten.
Artikel 3: Das Oberste Volksgericht ist zuständig für die erstinstanzlichen Zivil- und Handelssachen im Zusammenhang mit dem Ausland mit einem Rechtsstreit von 5 Milliarden RMB oder mehr (einschließlich dieser Zahl) oder anderen erheblichen Auswirkungen in seiner Zuständigkeit.
Artikel 4: Hält das Oberste Volksgericht es aufgrund der tatsächlichen Zuständigkeit seiner Zuständigkeit und mit Zustimmung des Obersten Volksgerichts für erforderlich, so kann es ein oder mehrere Volksgerichte und Zwischengerichte benennen, die regionalübergreifend zentralisierte Zuständigkeit in den ersten Instanzen ausländischer Zivil- und Handelssachen gemäß Artikel 1 und Artikel 2 dieser Verordnung ausüben.
Wird die länderübergreifende zentralisierte Zuständigkeit gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes umgesetzt, so hat das Obervolksgericht der Gesellschaft unverzüglich die entsprechenden Zuständigkeitsbereiche des Volksgerichts und des zwischengeschalteten Volksgerichts offenzulegen.
Artikel 5: Zivil- und Handelssachen, die ausländische Elemente betreffen, werden von einem spezialisierten Verfahren oder einem kollegialen Gremium verhandelt.
Artikel 6: Diese Bestimmungen gelten nicht für ausländische See- und Handelsstreitigkeiten, ausländische Streitigkeiten über geistiges Eigentum, ausländische Streitigkeiten über ökologische Umweltschäden und ausländische Streitigkeiten über ziviles öffentliches Interesse.
Artikel 7: Zivil- und Handelssachen, die Hongkong, die Sonderverwaltungsregion Macao und Taiwan betreffen, unterliegen diesen Bestimmungen.
Artikel 8: Diese Verordnungen treten ab Januar 1.2023 in Kraft. Für Fälle, die nach Durchführung dieser Regelungen angenommen werden, gelten diese Regelungen.
Artikel 9: Im Falle eines Widerspruchs zwischen den gerichtlichen Auslegungen, die zuvor von diesem Gericht erlassen wurden, und diesen Regelungen, haben diese Regelungen Vorrang.

Lawyer Liang Shuai